Skip to content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

1.1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommen Aufträge sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B und die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich erfolgen, insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.

 

1.3. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.

 

1.4. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt für Privatpersonen zwei Jahre, für umsatzsteuerliche Unternehmer zehn Jahre. Wenn nicht anders in der Rechnung vermerkt, ist das Rechnungsdatum gleich dem Lieferdatum.

 

 

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

 

2.1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

2.2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

 

3. Preise

 

3.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

 

3.2. Eine Mehrwertsteuererhöhung bzw. Anpassung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. die Leistung nach dem Ablauf von zwei Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.

 

 

4. Zahlungen

 

4.1. Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung vom Auftrageber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen zu leisten.

 

4.2. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. 

 

4.3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

 

4.4. Je nach Umfang der Leistungen, insbesondere bei kundenspezifischen bestellten Waren, kann der Auftragnehmer eine Akontozahlung bzw. Anzahlung verlangen.

 

 

5. Lieferzeit und Montage

 

5.1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß die unter 2.2. genannten und erforderlichern Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

 

 

6. Eigentumsvorbehalte

 

6.1. Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

6.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

 

6.3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6.4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. 

 

 

7. Abnahme und Gefahrenübergang

 

7.1.  Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

 

7.2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

 

7.3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

 

7.4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn möglicherweise die endgültigen Einstellungen noch nicht erfolgt sind. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebnahme der elektrischen Anlage und für den Fall der vorzeitigen Nutzung der Elektroinstallationen für Folgegewerke.

 

 

8. Haftung

 

8.1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B.

 

8.2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingte Abweichungen) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

 

 

9. Gerichtsstand

 

9.1. Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragspartner Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

1. Allgemeines

1.1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommen Aufträge sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B und die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich erfolgen, insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.

1.3. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.

1.4. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt für Privatpersonen zwei Jahre, für umsatzsteuerliche Unternehmer zehn Jahre. Wenn nicht anders in der Rechnung vermerkt, ist das Rechnungsdatum gleich dem Lieferdatum.

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Preise

3.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3.2. Eine Mehrwertsteuererhöhung bzw. Anpassung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. die Leistung nach dem Ablauf von zwei Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.

4. Zahlungen

4.1. Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung vom Auftrageber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen zu leisten.

4.2. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. 

4.3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

4.4. Je nach Umfang der Leistungen, insbesondere bei kundenspezifischen bestellten Waren, kann der Auftragnehmer eine Akontozahlung bzw. Anzahlung verlangen.

5. Lieferzeit und Montage

5.1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß die unter 2.2. genannten und erforderlichern Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6. Eigentumsvorbehalte

6.1. Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

6.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

6.3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. 

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1.  Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

7.2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

7.3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn möglicherweise die endgültigen Einstellungen noch nicht erfolgt sind. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebnahme der elektrischen Anlage und für den Fall der vorzeitigen Nutzung der Elektroinstallationen für Folgegewerke.

8. Haftung

8.1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B.

8.2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingte Abweichungen) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

9. Gerichtsstand

9.1. Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragspartner Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.